Verein

 

Jederzeit willkommen sind neue Mitglieder beim Kinderzentrum Pusteblume Schwülper e.V.
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Satzung des Kinderzentrums Pusteblume e. V.



§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Kinderzentrum Pusteblume Schwülper e. V.

Der Verein – nachfolgend Pusteblume genannt – hat seinen Sitz in 38179 Schwülper.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Pusteblume verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Pusteblume ist selbstlos. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Betreuung, Erziehung, Bildung und Förderung von Kindern ab 0 Jahren durch entsprechende pädagogische Angebote.

Der Zweck wird verwirklicht durch

- die Erarbeitung eines pädagogischen Konzepts und

- die Einrichtung und den Betrieb eines Kinderzentrums auf der Grundlage dieses Konzeptes. In diesem Kinderzentrum werden Betreuungs- und Förderangebote für Kinder von 0-3 Jahren bereitgestellt, darüber hinaus wird es offene und nichtoffene Gruppenangebote für Kinder von 3 bis 12 Jahren sowie Bildungs-und Informationsangebote für Eltern und Familien geben.

Pusteblume ist parteipolitisch sowie konfessionell unabhängig.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 2.1 gegebenen Rahmens erfolgen.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Pusteblume darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Positionen verwenden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Vermögenswerte.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Es gibt aktive - und Fördermitglieder. Aktives Mitglied kann jede volljährige geschäftsfähige, natürliche Person werden, die die Ziele der „Pusteblume" anerkennt und zu fördern bereit ist.

Eine Mitgliedschaft von einem Elternteil des zu betreuenden Kindes ist erwünscht, jedoch nicht verpflichtend.

Voraussetzung für die Aufnahme ist das Vorliegen eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann einem Mitglied von der Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um Pusteblume die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Jedes Mitglied erhält eine Satzung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Mitgliedschaft jederzeit 3 Monate im Voraus zum Monatsende zu kündigen. Dies erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit 2/3 Mehrheit von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt . Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

 

§ 5 Fördermitglieder

Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und den Vereinszweck unterstützt.

Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.

Fördermitglieder zahlen die Beiträge nach Maßgabe der Mitgliederversammlungsbeschlüsse.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu leisten. Der Beitrag ist jeweils in der ersten Woche jeden Monats fällig.1/4-, ½- oder jährliche Zahlungen sind möglich. Gezahlte Beiträge werden auch bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt. Ist ein Mitglied mehr als 3 Monate mit seinem Beitrag im Verzug, so ruhen seine Rechte aus der Mitgliedschaft. Betreuungsgebühren sind extra an den Verein zu entrichten. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Alle Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme – auch ein Ehrenmitglied. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Pusteblume im Sinne von § 32 BGB. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder unter Berücksichtigung von § 8.6.

Auf Verlangen von 20 v.H. der Mitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende aktive Vereinsmitglied entsprechend der Satzung (§ 7.2) mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn wenigstens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Bei Satzungsänderungen müssen mindestens 2/3, bei Auflösung der Pusteblume mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall einem seiner Stellvertreter/innen einberufen. Der/die Versammlungsleiter/in kann zu Beginn der Sitzung von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugesandt und muss dort von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Entscheidungen in Angelegenheiten von besonderer Tragweite, insbesondere bei langfristigen finanziellen Verpflichtungen
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über den jährlichen Haushaltsplan
  • Auflösung der Pusteblume

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Vorstand vorzeitig abwählen.

In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt; zu dem/der Protokollführer/in kann auch ein Nichtvereinsmitglied bestimmt werden. Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Sie kann nur im Rahmen des § 2.1ff erfolgen. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Nach Ablauf der Frist gilt der Antrag als angenommen, wenn keine ablehnende Erklärung eines Mitglieds vorliegt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, dabei sollten Ort, Zeit und Teilnehmer der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll wird von dem/der Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich macht oder wenn die Einberufung von 20 v.H. aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1 Vorsitzende/n
  • 1 Stellvertreter/in
  • Kassenwart/in
  • Schriftführer/in

Die Funktion des Schriftführers oder die Funktion des Kassenwarts kann in Doppelfunktion auch vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden. Auch eine Doppelfunktion von Schriftführer und Kassenwart ist zulässig. Der Vorstand muss aber mindestens immer aus drei Mitgliedern bestehen.

Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder (ausgenommen sind Fördermitglieder und Ehrenmitglieder). Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand eine(n) Stellvertreter/in für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen. Diese/r muss auf der nächsten Mitgliederversammlung offiziell per Wahl bestätigt werden.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Beratung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
  • Die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte in Kooperation mit der Einrichtungsleitung.
  • Einwerbung aller staatlichen und sonstigen Förderungen.
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
  • Erstellung eines Jahresberichts;
  • Abschlüsse und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Vorlage des Rechenschafts- und Kassenberichtes an die Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern.

Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von 1- 2 Wochen schriftlich, mündlich telefonisch, per Email oder per Telefax einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren, Ort und Zeit der Vorstandssitzung sowie die Namen der Teilnehmer/innen sind ebenfalls festzuhalten. Sie werden vom/von der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden gegengezeichnet.

5. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1500,- Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Nachgewiesene unabwendbare Ausgaben und Aufwendungen für den Verein können erstattet werden.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung entlastet.

 

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Mindestens ein Kassenprüfer hat vor der Mitgliederversammlung eine Finanzprüfung (Kassenprüfung, Beschlusseinhaltung) vorzunehmen und der Mitgliederversammlung vor der Entlastung Bericht zu erstatten.Sollte ein/e Kassenprüfer/in während seiner/ihrer Amtsperiode sein/ihr Amt niederlegen, dann ist es in Ausnahmefällen möglich, dass die Kassenprüfung durch unsere/n Steuerberater/in oder eine/n unabhängige/n Steuerprüfer/in stattfindet und die Kosten hierfür vom Verein übernommen werden.

 

§ 11 Finanzwesen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Führung aller laufenden Vereinsgeschäfte obliegen dem Vorstand, wobei über alle Einnahmen und Ausgaben verantwortlich Buch zu führen ist.

 

§ 12 Haftungsausschluss

Die Haftung ist grundsätzlich auf das Vereinsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder erfolgt nicht. Der Verein haftet für die Handlungen seiner Organe, soweit diese innerhalb der ihnen zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben liegen.

 

§ 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Auf die vorgesehene Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der alte als auch der neue Satzungstext beizufügen. Es gilt §8.1 sowie § 7.2 dieser Satzung mit der Maßgabe, dass es zur Annahme der Satzungsänderung einer 2/3- Mehrheit der Mitglieder bedarf. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden bzw. Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind allen Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jeder Beschluss über die Änderungen der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 14 Auflösung

Über die Auflösung von Pusteblume kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Beschluss kann nur bei rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke von Pusteblume fällt das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Kinderschutzbund Gifhorn, der es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar und ausschließlich zu verwenden hat.

 

§ 15 Schlussbestimmung

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen ist Schwülper. Diese Satzung tritt am 15.03.2006 in Kraft.

 

(Beschlossen in der Gründungsversammlung am ..15.03.06..in Schwülper)

Die Satzungsänderungen in §§2.2, 2.3, 9.5 sowie 14 wurden auf der Mitgliederversammlung am 06.06.2006 beschlossen.
Die Satzungsänderungen in §4 und §10 wurden auf der Mitgliederversammlung am 23.02.2012 beschlossen.
Die Satzungsänderung in § 9 Absatz 5 wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.03.2013 beschlossen.


 

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